Die Mär von der Beglaubigung
Ich erwähnte sicher schon: Eine meiner Lieblingsbeschäftigungen ist Konkurrenz-Beobachtung. Sowas ist ungemein informativ, erweitert den eigenen Horizont, festigt das Bewusstsein für die eigene Positionierung, und – erstaunt einen manchmal. Zumindest mich, was den Bereich Übersetzungen mit Beglaubigung anbelangt. Denn ich wundere mich immer wieder, wenn ich auf Websites meiner Mitbewerber lesen kann: „brauchen wir unbedingt Ihre Original-Dokumente, damit wir Ihre Unterlagen beglaubigen können“. Solche und ähnliche Aussagen finde schon ich verwirrend. Wie soll es da erst dem Kunden ergehen? Ich darf hier natürlich nur für Bayern sprechen, habe aber Grund zu der Annahme, dass jenseits des Weißwurst-Äquators die Uhren ähnlich ticken: Bei einer beglaubigten Übersetzung wird nämlich nichts anderes getan, als die Korrektheit und Vollständigkeit dieser Übersetzung bestätigt. Beglaubigt wird streng genommen überhaupt nichts. Sonst würde nämlich unsereins gehörig in Konkurrenz treten zu vielen Notaren und anderen Amtspersonen.
Der Übersetzer hat zu vermerken, ob ihm ein Original, eine Kopie (hört, hört !) oder was auch immer vorlag. Wir lernen daraus: Grundsätzlich kann man sogar eine beglaubigte Übersetzung eines handschriftlichen Einkaufszettels erhalten – wenn es Sinn machen würde ... Klar ist es für den Übersetzer bequemer, wenn ihm die Originale vorliegen und keine Rückfragen erforderlich sind. Ich bin aber jedenfalls froh um jeden Auftrag, der sich bequem per Mail abwickeln lässt und keiner der Beteiligten tagelang auf Post warten muss. Und gerade bei zeitkritischen Anliegen dürften die meisten Kunden auch keine große Lust haben, in ihrer sauer verdienten Freizeit Original-Dokumente oder beglaubigte Kopien durch die Gegend zu fahren.
Damit stellt sich die Frage nach Vorlage von Original-Dokumenten nur noch in wirklich seltenen Fällen ....
Falls tatsächlich in anderen Bundesländern anderslautende Vorschriften gelten, freue ich mich über entsprechende Hinweise hier.
Der Übersetzer hat zu vermerken, ob ihm ein Original, eine Kopie (hört, hört !) oder was auch immer vorlag. Wir lernen daraus: Grundsätzlich kann man sogar eine beglaubigte Übersetzung eines handschriftlichen Einkaufszettels erhalten – wenn es Sinn machen würde ... Klar ist es für den Übersetzer bequemer, wenn ihm die Originale vorliegen und keine Rückfragen erforderlich sind. Ich bin aber jedenfalls froh um jeden Auftrag, der sich bequem per Mail abwickeln lässt und keiner der Beteiligten tagelang auf Post warten muss. Und gerade bei zeitkritischen Anliegen dürften die meisten Kunden auch keine große Lust haben, in ihrer sauer verdienten Freizeit Original-Dokumente oder beglaubigte Kopien durch die Gegend zu fahren.
Damit stellt sich die Frage nach Vorlage von Original-Dokumenten nur noch in wirklich seltenen Fällen ....
Falls tatsächlich in anderen Bundesländern anderslautende Vorschriften gelten, freue ich mich über entsprechende Hinweise hier.
MSies - 16. Sep, 15:34
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